RECHTSGEBIETE

Die nachfolgend aufgeführten Rechtsgebiete sind Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei. Wir bearbeiten darüberhinaus auch Mandate aus anderen Bereichen. Wenn Sie Ihr Problem in den Erläuterungen nicht wiederfinden, sprechen sie uns bitte an.

Bau­recht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Das öffentliche Baurecht betrifft anders als das private Baurecht das Verhältnis des Bauherrn gegenüber Bauaufsichts- oder Baugenehmigungsbehörde oder gegenüber dem kommunalen Planungsamt. Häufig sind hierbei auch Fragen des Umweltrechts zu beantworten, außerdem des Straßen- und Wegerechts (hinsichtlich der Erschließung) oder auch des Wasserrechts.

Als Ausdruck des durch Art. 14 des Grundgesetzes grundrechtlich geschützten Eigentums ist Bauen ist zwar eigentlich erlaubt. Dennoch muss der Bauherr, soweit kein Fall der Genehmigungsfreiheit oder -freistellung vorliegt, eine Baugenehmigung für sein Vorhaben beantragen. Tut er dies nicht oder weicht er von der erteilten Genehmigung ab, drohen Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder sogar Beseitigung. Werden solche Verfügungen nicht (rechtzeitig) angefochten, können sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden.

Wir beraten und vertreten private und gewerbliche Bauherren bei allen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen bezüglich ihres Bauvorhabens sowie Betroffene, die sich gegen ein Bauvorhaben in Ihrer Nachbarschaft wenden möchten.

Beamtenrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Das Beamtenrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts. Es befasst sich im Wesentlichen mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und der öffentlichen Hand (Dienstherr), unterscheidet sich jedoch erheblich vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Streitigkeiten im Rahmen des Beamtenverhältnisses können vielfältige Ursachen haben. Der Mitbewerber erhält bei einer Beförderung den Vorzug, der Beamte erhält wegen einer dienstlichen Pflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme, seine Dienstfähigkeit kann eingeschränkt oder ganz entfallen sein oder er wird wegen eines Schadens haftungsrechtlich zu Verantwortung gezogen. Natürlich hat auch das Thema „Mobbing“ das Beamtenverhältnis erreicht.

Erbrecht

Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Dr. Beineke

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen oder geliebten Menschen treten neben der Trauer häufig erbrechtliche Fragen, wie zum Beispiel die Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Erben, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und/oder Vermächtnissen, auf. Hier machen wir für Sie Ihre Ansprüche außergerichtlich wie auch gerichtlich geltend.

In enger Abstimmung mit Notaren und Steuerberatern sind wir auch beratend bei der Erstellung von Testamenten, Erbverträgen und der Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge für Sie tätig.

Familienrecht

Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Dr. Beineke

Schwerpunkte des Ehe- und Familienrechts sind die mit Trennung und Ehescheidung verbundenen typischen Fragen des Unterhaltsrechts, des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs. Wesentliche Rechtsgebiete im Ehe- und Familienrecht sind auch Fragen des Umgangs- und des elterlichen Sorgerechts. Aufgrund der alternden Gesellschaft und der hohen Kosten von Alten- und Pflegeheimen stellt sich für viele volljährige Kinder immer häufiger das Problem, in wie weit sie ihren Eltern Unterhalt schulden (sog. Elternunterhalt).

Andere Formen des Zusammenlebens zweier Menschen sind die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die eingetragene Lebenspartnerschaft und die gleichgeschlechtliche Ehe. Zu den sich aus diesen Lebensformen ergebenden Rechtsproblemen erhalten Sie von uns ebenfalls qualifizierte Beratung und Vertretung.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche häufig kosten- und zeitintensiv ist, beraten wir zudem bei der Ausgestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgenverträgen wie auch bei Verträgen im Rahmen der Beendigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Forderungsinkasso

Ansprechpartner/in: Rechtsanwältin Dr. Beineke, Rechtsanwalt Herzog

Wir bieten Ihnen das gesamte Spektrum des Forderungsmanagements: von der außergerichtlichen Mahnung über die gerichtliche Geltendmachung, wozu auch Mahnbescheids- und Vollstreckungsbescheidsverfahren gehören, bis zur Zwangsvollstreckung. Bei Bedarf betreiben wir auch die Zwangsversteigerung von Immobilien und begleiten das Zwangsverwaltungsverfahren.

Gewerbe- und Gaststättenrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Das Gewerberecht im Allgemeinen und das Gaststättenrecht im Besonderen gehört als Teil des sog. Wirtschaftsverwaltungsrechts zum öffentlichen Recht. Es dient vor allem der Gefahrenabwehr. Rechtsvorschriften aus diesem Bereich schränken die Gewerbefreiheit ein, die in Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet.

Die gesetzlichen Grundlagen des Gewerberechts finden sich u.a. in den Vorschriften der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung, des Gaststättengesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes oder des Ladenschlussgesetzes. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der „Zuverlässigkeit“ an den Gewerbetreibenden gestellt.

Kinder- und Jugendhilferecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Zentrale gesetzliche Grundlage für das Recht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind grundlegend in den §§ 1 und 2 SGB VIII beschrieben. Demnach soll Jugendhilfe helfen, das Recht junger Menschen auf Entwicklung und Erziehung zu verwirklichen. Dazu fördert die Jugendhilfe die soziale Entwicklung Jugendlicher und versucht, sie betreffende Benachteili-gungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen. In diesem Sinne berät und unterstützt die Jugendhilfe Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung. Darüber hinaus schützt sie Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl. Außerdem soll die Jugendhilfe dazu beitragen, positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt junger Menschen und ihrer Familien zu erhalten bzw. zu schaffen.

Wir vertreten jungen Menschen und ihre Eltern unter anderem:

  • bei der Durchsetzung von Jugendhilfeansprüchen (Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Jugendberufshilfe etc.) gegenüber dem Jugendamt und sonstigen Leistungsträgern;
  • bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen auf Kostenbeteiligung und Heranziehung zu den Kosten.

Seit vielen Jahren erfolgreich tätig sind wir in der anwaltlichen Beratung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen, die an Verhaltens- und Teilleistungsstörungen, wie z.B. (Legasthenie, Dyskalkulie), an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS, ADHS), an einer Tourette-Erkrankung (Ticstörung) oder an einer Autismus-Spektrum-Störung (z.B. Asperger-Syndrom) leiden. Häufig leidet hierunter eine angemessene Beschulbarkeit der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Viele Eltern wissen häufig nicht, dass die öffentliche Jugendhilfe ein breites Instrumentarium von Hilfemöglichkeiten bereithält, welche größtenteils auch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern gewährt werden können. Dies können beispielsweise spezielle ambulante Förder- und Trainingsmaßnahmen für Betroffene sein, aber auch eine fachlich qualifizierte Schulbegleitung bis hin zur Übernahme von Schulkosten für eine qualifizierte Privatschule oder ein Internat. Nicht selten werden solche Hilfen von Jugendämtern aber zu Unrecht abgelehnt mit der Begründung, dass dies eine Angelegenheit der Schule sei.

Es kann bei ablehnenden Entscheidungen nur eine Prüfung des Bescheides durch einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt empfohlen werden. Häufig empfiehlt es sich sogar, bereits anlässlich der Antragstellung auf Jugendhilfeleistungen fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Darüber hinaus vertreten und beraten wir freie Jugendhilfeträger und Einzelpersonen insbesondere:

  • bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Erlaubnissen (Antragstellung, Entzug, Nebenbestimmungen) für die Kindertagespflege, die Vollzeitpflege oder den Betrieb einer Einrichtung;
  • bei örtlichen Prüfungen einer Einrichtung durch die zuständige Behörde;
  • beim Entwurf von Vereinbarungen und Verträgen im jugendhilferechtlichen „Dreiecks-verhältnis“
  • bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang im Hilfeplanverfahren
  • bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Jugendhilfe-maßnahmen.

Außerdem helfen wir Kindern und deren Eltern bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege.

Kommunal­abgaben­recht (z.B. Erschließungs­beiträge)

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Rechtsprobleme im Zusammenhang der Wegemäßigen Erschließung und der Anbindung von Grundstücken an die zentrale Trink- und Abwasseranlage treten häufig dann auf, wenn wenn die Stadt oder Gemeinde den Grundstückseigentümer zu dem Kosten heranzieht. Zu nennen sind hier vor allen Dingen Erschließungs-, Ausbau- und Anschlussbeitragsbescheide. Rechtliche Probleme können sich aber auch bei sonstigen kommunalen Abgaben ergeben, wie beispielsweise bei  sowie Gebühren- oder kommunalen Steuerbescheiden (z.B. Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer).

Kommunalrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Im Bereich des Kommunalrechts beraten und vertreten wir Kommunen, kommunale Organe sowie Bürger beispielsweise in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, beim Erlass kommunaler Satzungen, Bürgeranträgen und -begehren und der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen. Insbesondere kleinere Kommunen, die kein eigenes Rechtsamt besitzen, beraten wir in rechtlichen Angelegenheiten und vertreten ihre Interessen auch gerichtlich.

Kranken­versicherungs­recht (privates)

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Das private Krankenversicherungsrecht ist als Teilgebiet des  Versicherungsrechts weitgehend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Anders als im Recht der Sozialen Krankenversicherung ist Rechtsgrundlage für die Leistungen von Versichertem und Versicherer der Versicherungsvertrag der durch den Versicherungsschein (Police) und die Versicherungsbedingungen ausgestaltet wird.

Aus Versicherungsschein und Bedingungen ist ersichtlich, wann Leistungen von der Versicherung erbracht werden müssen. Hier finden sich auch Risikoausschlüsse und die Obliegenheiten, die der Versicherte einzuhalten hat. Die Auslegung der Bedingungen und insbesondere die Einhaltung der Obliegenheiten führen nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern.

Ob die von der Versicherung abgerechnete Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer häufig nicht erkennbar. Nicht selten gibt es auch Probleme bei der Kündigungen von Versicherungsverträgen.

Gerade bei der privaten Krankenversicherung wird dem Versicherungsnehmer gelegentlich eine Anzeigepflichtverletzung  vorgeworfen, wenn z.B. gesundheitliche Einschränkungen oder Vorerkrankungen nicht oder nicht vollständig bei der Antragsaufnahme angegeben worden sind. Dies für dann häufig zu einer Anfechtung des Vertrages bzw. zum Rücktritt des Versicherers mit der Konsequenz von Leistungsausschlüssen.

Mietrecht

Ansprechpartner/in: Rechtsanwältin Dr. Beineke, Rechtsanwalt Herzog

Die Interessengegensätze und Konflikte im Mietrecht sind vielfältig. Für viele Mietvertragsparteien können rechtliche Auseinandersetzungen existenziell sein.

Wir betreuen und beraten unsere Mandanten im gesamten Wohnraum- wie auch im gewerblichen Mietrecht. Schwerpunkte der anwaltlichen Beratung und Vertretung sind u.a.

  • die Gestaltung und Überprüfung von Mietverträgen,
  • Kündigung und Kündigungsschutz und damit zusammenhängende Fragen der Räumung,
  • Mietinkasso,
  • Auseinandersetzungen bei Mietminderungen, Schäden und Schönheitsreparaturen,
  • Kaution und nicht zuletzt
  • Betriebs- und Heizkostenabrechnungen.

Zum Mietrecht gehört ferner das Pachtrecht. Auch hier dürfen Sie eine kompetente und qualifizierte Beratung durch uns erwarten.

Schulrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Im Schulrecht geht es zum einen um die unmittelbaren Rechtsverhältnisse zwischen Schülern, Eltern und staatlicher Schulverwaltung. Beispielhaft sind hier die Nichtaufnahme an einer Schule, die Nichtversetzung in eine höhere Klasse oder die Nichtzulassung zum Abitur oder sonstigen Prüfungen zu nennen. Zu diesem Schwerpunkt zählen auch Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler (häufig verbunden mit „Mobbing“) sowie Fragen im Zusammenhang mit sonderpädagogischer Förderung.

Wir beraten Sie auch bei Fragestellungen einer Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe. Gerade hier kommt es nicht selten zu Störungen bei einer reibungslosen Zusammenarbeit.

Sozialrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog

Sozialrecht ist der Oberbegriff für eine große Anzahl von Gesetzen, die das verfassungsmäßige Sozialstaatsprinzip in der Bundesrepublik konkretisieren. Wir sind hier vorwiegend im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Rehabilitation und Teilhabe behinderten Menschen tätig. Entsprechende rechtliche Grundlagen finden sich insbesondere im 8., 11. und 12. Teil des Sozialgesetzbuchs.

Eine Besonderheit besteht hier, als das im 8. Teil des Sozialgesetzbuchs geregelte Jugendhilferecht (siehe Jugendhilferecht), anders als bei den sonstigen sozialrechtlichen Streitigkeiten, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. In diesem Rechtsgebiet verfügen wir über eine langjährige Beratungserfahrung.

Verkehrsrecht

Ansprechpartner/in: Rechtsanwältin Dr. Beineke, Rechtsanwalt Herzog

Wir helfen Ihnen in allen Fragen der zivilrechtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls und machen Ihre Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten, Schmerzensgeld etc. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung außergerichtlich und im Bedarfsfall gerichtlich geltend. Im Fall eines Kaskoschadens unterstützen wir Sie auch bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche bzw. Ihres Eigenschadens gegenüber Ihrer Kaskoversicherung.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte den Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der Verkehrsunfall nicht passiert. Auch bei vermeintlich einfach gelagerten Verkehrsunfällen sind Sie nicht verpflichtet, sich um die Regulierung Ihrer Ansprüche selbst zu kümmern, sondern Sie können dies alles dem Anwalt oder der Anwältin Ihres Vertrauens überlassen. Nach einem Verkehrsunfall sollte also nicht gleich die gegnerische Haftpflichtversicherung und auch nicht die Autowerkstatt aufgesucht werden, sondern ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt. Nur so ist Ihre wirksame Interessenvertretung als Geschädigter gewährleistet.

Wohnungs­eigentums­recht

Ansprechpartner/in: Rechtsanwältin Dr. Beineke, Rechtsanwalt Herzog

Auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts beraten wir die Eigentümergemeinschaft wie auch einzelne Wohnungseigentümer und den Verwalter. Auseinandersetzungen entstehen häufig im Zusammenhang mit

  • dem Wirtschaftsplan, der Hausgeldabrechnung und der Jahresabrechnung
  • rückständigen Hausgeldern
  • der Beschlussanfechtung
  • der WEG-Versammlung
  • der Veränderung des Gemeinschaftseigentums
  • der Auslegung der Teilungserklärung
  • der Einhaltung der Gemeinschaftsordnung und
  • dem Verwaltervertrag

Gerade im Zusammenhang mit Eigentümerversammlungen und Beschlussanfechtungen sind wichtige Fristen zu beachten. Warten Sie deshalb nicht, sondern lassen Sie sich umgehend beraten.