02403 555120

Ihr Anwalt für Kinder- und Jugendhilferecht

Das nachfolgende aufgeführte Rechtsgebiet ist ein Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei.
Wir bearbeiten darüberhinaus auch Mandate aus anderen Bereichen. Wenn Sie Ihr Problem in den Erläuterungen nicht wiederfinden, sprechen sie uns bitte an.

Zentrale gesetzliche Grundlage für das Recht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind grundlegend in den §§ 1 und 2 SGB VIII beschrieben. Demnach soll Jugendhilfe helfen, das Recht junger Menschen auf Entwicklung und Erziehung zu verwirklichen. Dazu fördert die Jugendhilfe die soziale Entwicklung Jugendlicher und versucht, sie betreffende Benachteili-gungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen. In diesem Sinne berät und unterstützt die Jugendhilfe Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung. Darüber hinaus schützt sie Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl. Außerdem soll die Jugendhilfe dazu beitragen, positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt junger Menschen und ihrer Familien zu erhalten bzw. zu schaffen.

Wir vertreten jungen Menschen und ihre Eltern unter anderem:

  • bei der Durchsetzung von Jugendhilfeansprüchen (Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Jugendberufshilfe etc.) gegenüber dem Jugendamt und sonstigen Leistungsträgern;
  • bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen auf Kostenbeteiligung und Heranziehung zu den Kosten.

Seit vielen Jahren erfolgreich tätig sind wir in der anwaltlichen Beratung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen, die an Verhaltens- und Teilleistungsstörungen, wie z.B. (Legasthenie, Dyskalkulie), an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS, ADHS), an einer Tourette-Erkrankung (Ticstörung) oder an einer Autismus-Spektrum-Störung (z.B. Asperger-Syndrom) leiden. Häufig leidet hierunter eine angemessene Beschulbarkeit der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Viele Eltern wissen häufig nicht, dass die öffentliche Jugendhilfe ein breites Instrumentarium von Hilfemöglichkeiten bereithält, welche größtenteils auch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern gewährt werden können. Dies können beispielsweise spezielle ambulante Förder- und Trainingsmaßnahmen für Betroffene sein, aber auch eine fachlich qualifizierte Schulbegleitung bis hin zur Übernahme von Schulkosten für eine qualifizierte Privatschule oder ein Internat. Nicht selten werden solche Hilfen von Jugendämtern aber zu Unrecht abgelehnt mit der Begründung, dass dies eine Angelegenheit der Schule sei.

Kontaktdaten

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Herzog
Englerthstraße 40

52249 Eschweiler
mail@herzog-beineke.de
Fon 02403 55512-0
Fax 02403 55512-22

Ihr Anwalt für Kinder- und Jugendhilferecht in Eschweiler und der Städteregion Aachen:

Kompetente Unterstützung im Kinder- und Jugendhilferecht

Unsere Leistungen für Sie im Kinder- und Jugendhilferecht

Es kann bei ablehnenden Entscheidungen nur eine Prüfung des Bescheides durch einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt empfohlen werden. Häufig empfiehlt es sich sogar, bereits anlässlich der Antragstellung auf Jugendhilfeleistungen fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Darüber hinaus vertreten und beraten wir freie Jugendhilfeträger und Einzelpersonen insbesondere:

  • bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Erlaubnissen (Antragstellung, Entzug, Nebenbestimmungen) für die Kindertagespflege, die Vollzeitpflege oder den Betrieb einer Einrichtung;
  • bei örtlichen Prüfungen einer Einrichtung durch die zuständige Behörde;
  • beim Entwurf von Vereinbarungen und Verträgen im jugendhilferechtlichen „Dreiecks-verhältnis“
  • bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang im Hilfeplanverfahren
  • bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Jugendhilfe-maßnahmen.

Außerdem helfen wir Kindern und deren Eltern bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege.

Jugendrecht Eschweiler, Anwalt & Anwältin

Unsere Leistungen für Sie im Kinder- und Jugendhilferecht

Es kann bei ablehnenden Entscheidungen nur eine Prüfung des Bescheides durch einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt empfohlen werden. Häufig empfiehlt es sich sogar, bereits anlässlich der Antragstellung auf Jugendhilfeleistungen fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Darüber hinaus vertreten und beraten wir freie Jugendhilfeträger und Einzelpersonen insbesondere:

  • bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Erlaubnissen (Antragstellung, Entzug, Nebenbestimmungen) für die Kindertagespflege, die Vollzeitpflege oder den Betrieb einer Einrichtung;
  • bei örtlichen Prüfungen einer Einrichtung durch die zuständige Behörde;
  • beim Entwurf von Vereinbarungen und Verträgen im jugendhilferechtlichen „Dreiecks-verhältnis“
  • bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang im Hilfeplanverfahren
  • bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Jugendhilfe-maßnahmen.

Außerdem helfen wir Kindern und deren Eltern bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege.